E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 64: -

Die Schuldnerin betreibt ein Lebensmittelgeschäft als Einzelunternehmen und wurde auf Antrag der Gläubigerin für den Konkurs erklärt. Die Schuldnerin hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt, da sie angibt, die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erhalten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich hat festgestellt, dass die Schuldnerin tatsächlich nicht korrekt zur Verhandlung geladen wurde und somit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Da die Schuldnerin die offenen Forderungen beglichen hat, wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Die erstinstanzlichen Kosten wurden der Schuldnerin auferlegt, da sie durch Zahlungsverzögerungen den Konkursantrag provoziert hat. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2006 64

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2006 64
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2006 64 vom 20.12.2006 (AG)
Datum:20.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2006 64 S.313 2006 Kantonale Steuern 313 64 Zustellungsfiktion (§ 175 StG). Als Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion...
Schlagwörter : Zustellung; Rechtsprechung; Sendung; Rekurrenten; Handlung; Sachen; Zustellfiktion; Verfahren; Zustellungsfiktion; Zeitraum; Handlungen; Adressat; Verfahrens; Steuererklärung; Steuerveranlagung; Behörde; Kantonale; Steuern; Erwägungen; Sendungen; Prozessverfahren; Empfang; Machtbereich; Adressaten; Empfänger; Briefpostsendung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE: BGE vom 23. März;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2006 64

2006 Kantonale Steuern 313

64 Zustellungsfiktion (§ 175 StG).
- Als Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion aufrecht er- halten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen er-
folgen, erscheint ein Jahr noch als vertretbar.

20. Dezember 2006 in Sachen U. + M.H., 3-RV.2006.147/K 0261
Aus den Erwägungen

4. 4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen gerichtlichen Entscheides einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen. Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Jahr noch als vertretbar (BGE vom 23. März 2006, in: StE 2006 B 93.6 Nr. 27).
2006 Steuerrekursgericht 314

4.2. Die Rekurrenten haben die Steuererklärung 2003 am 20. April 2004 beim Gemeindesteueramt O. eingereicht. Bis zum Versand der definitiven Steuerveranlagung 2003 vom 19. Januar 2006 hat sich die Vorinstanz mit keiner verfahrensbezogenen Handlung an die Rekurrenten gerichtet. Innert der Jahresfrist liegt einzig das an den Rekurrenten gerichtete Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2004. Da diese Behörde jedoch nicht für die Geltendmachung der aargauischen Steuerforderung zuständig ist, kommt diesem Schreiben unter dem Blickwinkel der Zustellfiktion keine Bedeutung zu (analog RGE vom 18. Mai 2000 in Sachen E.S., wonach die Handlung einer unzuständigen Behörde keine verjährungsunterbrechende Wirkung hat). Die Rekurrenten mussten gemäss der dargelegten Rechtsprechung 1 ¾ Jahre nach der Einreichung der Steuererklärung 2003 also nicht damit rechnen, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung bevorsteht und daher die Post regelmässig(er) abholen bzw. abholen lassen. Die Einsprachefrist wurde unter den vorliegenden Umständen erst durch die tatsächliche Zustellung bzw. Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung 2003 ausgelöst (RGE vom 21. April 2005 in Sachen J.I.).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.