Zusammenfassung des Urteils AGVE 2006 64: -
Die Schuldnerin betreibt ein Lebensmittelgeschäft als Einzelunternehmen und wurde auf Antrag der Gläubigerin für den Konkurs erklärt. Die Schuldnerin hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt, da sie angibt, die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht erhalten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich hat festgestellt, dass die Schuldnerin tatsächlich nicht korrekt zur Verhandlung geladen wurde und somit ihr rechtliches Gehör verletzt wurde. Da die Schuldnerin die offenen Forderungen beglichen hat, wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Die erstinstanzlichen Kosten wurden der Schuldnerin auferlegt, da sie durch Zahlungsverzögerungen den Konkursantrag provoziert hat. Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2006 64 |
Instanz: | - |
Abteilung: | Steuerrekursgericht |
Datum: | 20.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2006 64 S.313 2006 Kantonale Steuern 313 64 Zustellungsfiktion (§ 175 StG). Als Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion... |
Schlagwörter : | Zustellung; Rechtsprechung; Sendung; Rekurrenten; Handlung; Sachen; Zustellfiktion; Verfahren; Zustellungsfiktion; Zeitraum; Handlungen; Adressat; Verfahrens; Steuererklärung; Steuerveranlagung; Behörde; Kantonale; Steuern; Erwägungen; Sendungen; Prozessverfahren; Empfang; Machtbereich; Adressaten; Empfänger; Briefpostsendung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | BGE vom 23. März; |
Kommentar: | - |
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